Thomas Schroeter
Business und Privates von Thomas Schroeter
Category: Inkasso und Zwangsvollsgtreckung
“Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die eine Rücklastschriftgebühr von 50,00 EUR pro Buchung vorsieht (hier: Bankgebühren, Porto, Papier, Druck 12,33 EUR und Personalaufwand 40,15 EUR) verstößt gegen § 309 Nr. 5 BGB und ist unwirksam, soweit in dieser Pauschale Kosten für einen Personalmehraufwand eingerechnet sind. ”
Volltext der Entscheidung
50 EUR Rücklastschriftgebühr in AGB? Fehlanzeige. »».
Im Versandhandel stehen jährlich tausende notleidende Forderungen aus. Einzug und Überwachung der Debitoren waren seit jeher das Kerngeschäft der Inkassobüros. Wussten Sie, dass hoch qualifizierte Rechtsanwaltsbüros auf den Einzug dieser Kleinforderungen spezialisiert sind?
Ohne Umwege zum Geld »».
In einer Sache mit fünfstelligem Schaden schreibt die Öffentliche Rechtsauskunft Hamburg (ÖRA):
“Zunächst wird mitgeteilt, daß Herr B. nicht haftpflichtversichert ist.”
Wenn man bedenkt, für wen die ÖRA tätig wird, nämlich
“für Menschen, die in Hamburg leben oder arbeiten und nur über ein niedriges Einkommen und geringes Vermögen verfügen“,
dann kann man den Schaden wohl abschreiben.
Schade. Im wahrsten Sinne […]